Archiv 2017

Bündnis gegen Schütteltrauma

03.11.2017
Jährlich werden schätzungsweise zwischen 100 und 200 Säuglinge und Kleinkinder mit Schütteltrauma in deutsche Kliniken gebracht. Das Bündnis gegen Schütteltrauma warnt: Ein schreiendes Baby zu schütteln bringt es immer in größte Gefahr.

Mit einem breiten bundesweiten Bündnis klärt das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) über die Gefahr des Schüttelns von Säuglingen und Kleinkindern auf. Zahlreiche Verbände, Vereine und Einrichtungen aus dem Gesundheitswesen, dem Kinderschutz sowie der Kinder- und Jugendhilfe sind dem „Bündnis gegen Schütteltrauma“ beigetreten.

Einen Informationsflyer und ein Plakat stellt das NZFH kostenlos zur Verfügung.

Das NZFH vereint mit dem „Bündnis gegen Schütteltrauma“ regionale und bundesweite Präventionsmaßnahmen gegen Schütteltrauma. Ziel des gemeinsamen Engagements ist es, auf der Basis eines breitangelegten Bündnisses alle Eltern und werdenden Eltern zu erreichen. Eine repräsentative, bundesweite Umfrage des NZFH von Mai 2017 zeigt einen dringenden Handlungsbedarf. 42 Prozent der befragten 1.009 Frauen und Männer haben danach noch nie den Begriff Schütteltrauma gehört. 24 Prozent der Befragten unterliegen dem Irrtum, dass Schütteln „vielleicht nicht so schön für ein schreiendes Baby ist, ihm aber auch nicht schadet“. Zwei Drittel der Befragten weiß nicht, dass es eine bestimmte Schreiphase im Säuglingsalter gibt.

Nichtakzidentelle Kopfverletzungen, zu denen das Schütteltrauma zählt, sind bei Säuglingen und Kleinkindern die häufigste nicht natürliche Todesursache. Jährlich werden schätzungsweise zwischen 100 und 200 Säuglinge und Kleinkinder mit Schütteltrauma in deutsche Kliniken gebracht. Zwischen 10 und 30 Prozent der geschüttelten Kinder sterben. Zwei Drittel der Säuglinge und Kleinkinder mit Diagnose Schütteltrauma leidet lebenslang unter den Folgen des Schüttelns. Sie umfassen Krampfanfälle sowie geistige und körperliche Behinderungen.

In Kooperation mit den Bündnispartnern informiert das NZFH Eltern über die gesundheitlichen Folgen des Schüttelns und zeigt ihnen, wie sie mit einem schreienden Baby umgehen und einen möglichen Kontrollverlust verhindern können. Denn langanhaltendes, unstillbares Babyschreien ist häufig der Auslöser für das Schütteln eines Babys.

Das NZFH wird die Präventionsmaßnahmen in die Aktionen und Maßnahmen der Frühen Hilfen verankern, um die Nachhaltigkeit der Maßnahmen sicherzustellen. Die Frühen Hilfen verfügen über ein flächendeckendes Netzwerk in allen Kommunen Deutschlands.

Mehr Informationen auf der Webseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

 

Quelle: Webseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung vom 30. Okt. 2017

23.09.2017
Das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (SGB VIII-Reform) ist erneut von der Tagesordnung des Bundesrats genommen worden.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. September 2017 den TOP 6 über das "Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG)", dessen Kern Änderungen des SGB VIII sind, von der Tagesordnung genommen und an den Ausschuss zurückverwiesen.

Kommentar von Norbert Struck - PARITÄTISCHER

"In der Konsequenz wird es dann wohl in der November-Sitzung des Bundesrates zu einem Beschluss des Bundesrates kommen. Politisch kann man davon ausgehen, dass das Gesetz damit gescheitert ist und in der November-Sitzung förmlich abgelehnt werden wird."

 

Info auf der Webseite des PARITÄTISCHEN

06.09.2017
Zum "Tag des alkoholgeschädigten Kindes" am 9. September informiert die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) über die Risiken von Alkoholkonsum in der Schwangerschaft

 

Presseerklärung

Köln/Berlin, 06. September 2017

Anlässlich des „Tages des alkoholgeschädigten Kindes“ am
09. September 2017 machen die Drogenbeauftragte der Bundesregierung und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) werdende Mütter auf die Folgen des Alkoholkonsums in der Schwangerschaft aufmerksam. Jedes Jahr werden Schätzungen zufolge mindestens zweitausend Kinder mit dem Fetalen Alkoholsyndrom (FAS) geboren, rund zehntausend Kinder leiden an so genannten Fetalen Alkohol-Spektrum-Störungen (FASD).

Marlene Mortler, Drogenbeauftragte der Bundesregierung: „Kaum etwas kann dem ungeborenen Kind so große Schäden zufügen wie der Alkoholkonsum der Mutter während der Schwangerschaft. Die Folgen können zu einer lebenslangen Belastung werden - für die betroffenen Kinder, aber auch für die ganzen Familien. FAS und FASD sind zu hundert Prozent vermeidbar. Deshalb muss in der Schwangerschaft für jede werdende Mutter eine ganz klare 0,0-Promille-Grenze gelten. Ziel der Bundesregierung ist es, Frauen dafür zu gewinnen, während der Schwangerschaft vollständig auf Bier, Wein und Co. zu verzichten. Außerdem versuchen wir, mit einer ganzen Reihe von Maßnahmen den betroffenen Kindern beizustehen. Sie brauchen unsere Hilfe und das leider häufig ein Leben lang.“

Dr. Heidrun Thaiss, Leiterin der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), erklärt: „Es ist nicht nachvollziehbar, dass mehr als ein Viertel der Frauen selbst dann noch Alkohol trinken, wenn ihnen bekannt ist, dass sie schwanger sind. Sie unterschätzen entweder das Risiko oder sie kennen es gar nicht. Deswegen informiert die BZgA auch weiterhin gemeinsam mit dem Berufsverband der Frauenärzte e. V. über die Risiken des Alkoholkonsums in der Schwangerschaft. Die Zusammenarbeit erweist sich als erfolgreich, denn über zwei Drittel der Schwangeren, die wir mit den BZgA-Materialien in den Praxen erreichen konnten, geben an, sich anhand der Broschüren über das Thema informiert zu haben.“

Die Schädigungen des Kindes im Mutterleib durch Alkoholkonsum können erheblich sein. In den meisten Fällen leiden die Kinder ihr Leben lang: Bereits in der Schwangerschaft ist das Wachstum verzögert, die Gehirnentwicklung wird beeinträchtigt. Von Geburt an ist die gesamte Entwicklung verzögert. Betroffene Kinder haben Schwierigkeiten, das richtige Maß an Nähe und Distanz zu anderen Menschen zu finden. Außerdem sind häufig die kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt.

Um werdende Mütter auf die Risiken des Alkoholkonsums in der Schwangerschaft aufmerksam zu machen, können die regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen in gynäkologischen Praxen genutzt werden. Hierfür werden Gynäkologinnen und Gynäkologen Informationsmaterialien wie Plakate, Broschüren und Faltblätter zur Verfügung gestellt.

Die BZgA informiert zusammen mit dem Berufsverband der Frauenärzte über die Risiken des Alkoholkonsums. Sie unterstützt werdende Mütter, denen es schwerfällt, auf Alkohol zu verzichten, auch online und anonym beim Konsumstopp. Hilfe bietet das Internetportal IRIS unter www.iris-plattform.de.

Weitere Informations- und Unterstützungsangebote der BZgA
www.kenn-dein-limit.de

Alkohol-Selbsttest für Schwangere:
www.kenn-dein-limit.de/selbst-tests/alkohol-selbsttest-fuer-schwangere/#_

Facebook: www.facebook.com/kenndeinlimiterwachsene
Twitter: www.twitter.com/Alkohol_Limit

 

Internetportal IRIS:
www.iris-plattform.de

Kommt das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen jetzt doch noch?

06.09.2017
Auf der nächsten Sitzung des Bundesrates am 22. Sept. 2017 soll das Gesetz nun beraten und verabschiedet werden.

Zwei Tage vor der Bundestagswahl gibt es eine Sitzung des Bundesrats. Auf der Tagesordnung wird auch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen aufgeführt. So kann es passieren, dass nun doch noch im allerletzten Moment vor einer neuen Regierung dieses so lang diskutierte Gesetz den Bundesrat passiert und somit 2018 rechtskräftig werden kann.

 

Nähere Infos auf der Seite des Bundesrates

Wobei es durchaus zu einem merkwürdigen Verständnis von Pflegeelternschaft führen kann, wenn Sie als Pflegeeltern - nur um in den Genuss der Schadensübernahme durch die Haftpflichtversicherung zu kommen – Verletzung der Aufsichtspflicht einräumen (müssen).

Gravierend verändert sich die Sachlage, wenn ein Pflegekind 14 Jahre alt wird:

Sobald Pflegekinder vierzehn Jahre alt werden, nicht geistig behindert und als einsichtsfähig eingestuft werden sind sie für ihre Handlungen voll verantwortlich.

 

Pflegekinder sind oft durch traumatische Erlebnisse eingeschränkt, oft aggressiv, wütend. Viele Pflegeeltern kennen zerstörte Möbel, kaputte Türen, demolierte

Wände etc. Vieles wird von Pflegeeltern kommentarlos repariert, erneuert, manches über die Binnenversicherung mit deutlichen Einbußen reguliert.

Was aber passiert bei größeren oder ganz großen Schäden, die ein jugendliches Pflegekind absichtlich anrichtet?

 

Nehmen wir z.B. den sechzehnjährigen, noch mitten in der Pubertät steckenden, aggressiv aufgeladenen auf alle und jeden permanent wütenden Jugendlichen der gern zündelt. Ein Feuerzeug? Kein Problem, kann jeder an jeder Ecke kaufen, ist cool und hat jeder in der Tasche. Stellen Sie sich vor, sie und ihre Familie

(vielleicht haben sie noch weitere Pflegekinder) schlafen.

Der sechzehnjährige Wüterich brennt in seinem Zimmer Papierchen ab, erst wenig, dann mehr, dann fängt die Gardine Feuer, fällt aufs Bett… ruckzuck steht das Zimmer, das Haus in Flammen. Sie und ihre Kinder können sich knapp aus dem Haus retten, stehen im Schlafanzug auf der Straße und müssen zusehen wie Ihr

ganzes Hab und Gut in Flammen aufgeht. Schlimme Vorstellung? Stimmt!

 

Aber was machen Sie jetzt? Sie kommen mit Ihren Kindern sicher für kurze Zeit bei Nachbarn, Freunden, Verwandten unter. Alle versuchen zu helfen. Auch das Jugendamt meldet sich und…nimmt ihre Pflegekinder in Obhut. Denn Sie sind obdachlos und Obdachlose und Pflegekinder passen nicht zusammen. Sicherlich wird das Jugendamt Ihnen für Ihre bisherige Arbeit danken, Ihnen alles Gute wünschen und anbieten dass, sobald Sie wieder eine Wohnung haben und über „geordnete“ Verhältnisse verfügen erneut über Pflegekinder nachgedacht werden kann.

Hilft ihnen das? Sie sind immer noch obdachlos, Sie haben kein Haus mehr, keine Möbel, keine Erinnerungsstücke und… Sie haben auch niemanden, der diesen Schaden bezahlen wird. Sie haben alles verloren.

Denn derjenige, der den Schaden verursacht hat ist über vierzehn Jahre alt und strafmündig. Und er hat absichtlich dieses Feuer gelegt und deshalb kann und darf keine Haftpflichtversicherung den Schaden begleichen, so steht es im Gesetz!

 

§ 823 BGB (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die

Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

 

Fahrlässig verursachte Schäden lassen sich meist durch eine Haftpflichtversicherung  (auch in der Binnenversicherung) absichern.

Für vorsätzlich angerichtete Schäden gibt es keinen Versicherungsschutz.

 

Ebenfalls im Gesetz steht, dass kein Jugendamt Schäden begleichen darf, die absichtlich von einem Jugendlichen über vierzehn Jahre angerichtet werden. Kommt eine Haftung nach § 832 BGB nicht in Betracht, ist eine Haftung des Jugendamtes im Rahmen der Amtshaftung möglich. Voraussetzung dafür ist,

dass das Jugendamt seine Aufsichts- oder Amtspflicht verletzt hat. Das Jugendamt hat jedoch keine Aufsichtspflicht bezogen auf das einzelne Kind, sondern eine "mittelbare Aufsichtspflicht". Es trägt also nur die Verantwortung über die ordentliche Auswahl, Instruktion und Überwachung der Pflegeeltern. Kommt

das Jugendamt dieser mittelbaren Aufsichtspflicht hinreichend nach, haftet es nicht.

 

Wenn Sie auf solchen Schäden nicht „sitzenbleiben“ wollen, können Sie den Jugendlichen verklagen, vielleicht haben Sie ja Glück und Ihr Pflegekind hat in einigen Jahren so viel Geld verdient, dass es Ihnen ein neues Haus kaufen kann. Bis dahin leben Sie sicher gern auf der Straße oder wo auch immer…?

 

Wahrscheinlicher ist, Sie bekommen nie auch nur einen Cent. Auch ein Strafverfahren, das dem Jugendlichen wegen Brandstiftung droht, wird Ihnen nicht helfen, dem Jugendlichen weitere Kosten bescheren, evtl. einen Aufenthalt im Gefängnis.

Denn: Scheidet eine Haftung des Kindes, der Eltern, des Vormunds, der Pflegeeltern und des Jugendamtes aus, bleibt der Dritte auf seinem Schaden sitzen. Dies ist jedoch aufgrund von § 828 BGB, der einen Schutz des Kindes vorsieht, hinzunehmen !

Und: § 832 Abs.1 BGB Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht

tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

 

Hier haben wir gerade einen fiktiven Fall skizziert, der so oder ähnlich durchaus passieren kann und auch schon geschehen ist. Zugegeben, diese Fälle sind selten, darüber sind wir alle froh, aber eben nicht unmöglich.

Wesentlich häufiger gibt es die „kleineren“ Fälle. Da „leiht“ sich der Jugendliche ohne zu fragen das Auto der Pflegeeltern aus, fährt es zu Schrott. Können Sie zweifelsfrei nachweisen, dass Sie den Autoschlüssel so versteckt haben, dass niemand ihn finden kann?

Oder ein Jugendlicher zerstört den teuren Fernseher, oder die teure, maßangefertigte Tür geht zu Bruch.

Selbst wenn die Versicherung zahlt, tut sie das nur mit Abstrichen, Zeitwert heißt da das Zauberwort. Ihnen wäre die Türe, so wie alle anderen in Ihrer Wohnung, vielleicht noch viele Jahre gut genug gewesen. Jetzt brauchen Sie eine neue, diese wird sich von den vorhandenen anderen evtl. unterscheiden. Und einen großen

Anteil an den Kosten tragen Sie selbst. Es gibt viele dieser Beispiele, längst sind sie nicht mehr fiktiv, sondern bittere Realität, bestätigt durch Urteile bis hinauf zum Bundesgerichtshof.

Wir sind der Überzeugung, dass dieses Problem in Angriff genommen werden muss. Es ist uns klar, dass eine Änderung der Bürgerlichen Gesetzbuches speziell für diese oft uneinschätzbaren jungen Menschen in Pflegefamilien schwer vorstellbar ist, trotzdem müssen wir uns mit dieser Problemlage ernsthaft beschäftigen - nicht nur die Pflegeeltern, und ihre Verbände, sondern auch die öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe, die Pflegekinder vermitteln und Pflegeeltern beraten und betreuen.

 

Wenn wir bisher auf dieses Thema hingewiesen haben, sind wir auf Sprachlosigkeit und Hilflosigkeit gestoßen.

 

Ein Versicherungsschutz kann nicht herbeigezaubert werden, das wissen wir. Ist aber ein anderer Schutz möglich? Etwas, was das bisher allein durch die Pflegeeltern zu tragende Risiko abmindern kann?

Durch wen oder was könnten Pflegeeltern ihre Schäden ersetzt bekommen? Wäre ein Fond denkbar? Würde sich eine Stiftung der Angelegenheit annehmen können? Was könnten wir alle gemeinsam bewirken?

Auch wir haben noch keine Lösung, wissen aber, dass wir eine finden müssen!

10.04.2017
Am 20.06.2017 von 14:00 - 17:00 Uhr veranstaltet der Bundesverband behinderter Pflegekinder eine Demonstration in Berlin.
Teilnehmer und Unterstützer sind herzlich willkommen.

 

Der Bundesverband behinderter Pflegekinder schreibt unter anderem in seinen Erläuterungen:

"Im Mai liegt die Bundesfachtagung „Türen öffnen“ an den Rheinterrassen 10 Jahre zurück. Zehn Jahre später sind wir von einer inklusiven Pflegekinderhilfe weiter entfernt denn je. Tatsächlich dreht sich die Spirale weiter nach unten. Mangelnde Übergangsparagraphen, keine Kontinuitätssicherung, keine Rechtssicherheit, „unsere“ Kinder finden ihre Pflegefamilien zufällig und nicht gesetzlich beansprucht, keine Rahmenbedingungen für Pflegefamilien mit Kindern mit Behinderung und vieles mehr."

"Wir müssen nun für diese Kinder laut und deutlich werden. Unser Thema muss in die nächsten Koalitionsverhandlungen. Es bedarf Übergangsregelungen, die bis zur inklusiven Lösung Bestand haben."

"Wir fordern zum jetzigen Zeitpunkt keine mittelfristigen oder langfristigen gesetzlichen Lösungen. Wir brauchen für unsere Familien und deren Pflegekinder mit Behinderung „Erste Hilfe“ per Gesetz!"

Natürlich braucht der Bundesverband aktive Helfer, Support, Spenden und Paten für diese Veranstaltung.

 

Mehr Informationen zur Demonstration

 

22.03.2017
PFAD Bundesverband e.V., der Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V., die 'Agenda Pflegefamilien' und das 'Aktionsbündnis Kinder mit Behinderungen in Pflegefamilien' haben eine gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG erarbeitet und dem Bundesministerium zugesandt.

 

Stellungnahme

 

Als PFAD Bundesverband möchten wir zunächst ausdrücklich darauf hinweisen, dass angesichts der Fristsetzung zur Stellungnahme eine vertiefte Analyse der vorgelegten Änderungsvorschläge nicht möglich war. Die nachfolgende Stellungnahme greift damit die aus unserer Sicht ins Auge springenden Fragen und Konsequenzen auf. Wir bitten insoweit um Verständnis, dass gebotene Qualität immer der umfänglichen Befassung bedarf, die hier nicht geleistet werden konnte.
Dies vorausgeschickt, begrüßen wir im Übrigen die mit dem vorgelegten Gesetzesentwurf angedachten Veränderungen im BGB und im SGB VIII grundsätzlich. Unser Eindruck ist allerdings, dass nicht alle Gesetzesformulierungen dem Ziel des Gesetzes „zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen“ gerecht werden. Der Referentenentwurf beinhaltet sieben Artikel. Aus der Sicht der Pflegekinderhilfe äußern wir uns zu den Artikeln 1 und 5. Das heißt im Einzelnen:

 

Artikel 1

 

zum Thema Ombudsstellen (§ 1 (4) Nr. 5 und § 9a):

 

Der PFAD Bundesverband begrüßt ausdrücklich diesen ersten Schritt zur bundesweiten Schaffung von Ombudsstellen. Die Formulierung „kann“ bedeutet jedoch, dass dies eine freiwillige Leistung der öffentlichen Jugendhilfe ist. Notwendig finden wir zumindest in der Gesetzesbegründung Ausführungen, die die Länder auffordern, wenigstens auf Landesebene eine Ombudsstelle verbindlich einzurichten.
Aktuell haben viele Kommunen permanent Ebbe in ihren Kassen. Somit werden in den Kommunen, in denen eine Ombudsstelle am notwendigsten ist, keine eingerichtet, weil keine Finanzierung möglich ist. Um trotzdem den in diesen Kommunen lebenden jungen Menschen und ihren Familien eine ombudschaftliche Beratung sowie Vermittlung anbieten zu können, sehen wir die Einrichtung von Ombudsstellen auf Landesebene als zwingend an, um das Ziel des Gesetzes zu verwirklichen.

 

Zum Thema Leistungsberechtigte (§ 27)

 

Wir bedauern, dass die Idee, dass Kinder und Jugendliche auch einen eigenen Leistungsanspruch auf pädagogische Hilfen haben, im aktuellen Entwurf weggefallen ist. Speziell für Pflegekinder, die nicht mit ihrem personensorgeberechtigten Elternteil zusammenleben, kann der Bereich der Hilfen zur Erziehung als Machtinstrument missbraucht werden. Nicht selten erleben wir es, dass bei Konflikten um Herausgabe oder Verbleib die antragsberechtigten personensorgeberechtigten Eltern keinen (neuen) Antrag auf Hilfen zur Erziehung stellen und in einigen Jugendämtern dann die Unterhaltsleistungen nach §39 SGB VIII für die davon betroffenen Kinder und Jugendlichen eingestellt wird.
Auch die Gesetzesbegründung zu Artikel 5 gibt hier keine klare Auskunft.

 

zum Thema „Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung“ (§ 35a)

 

Für die Praxis der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, die von Behinderung betroffen oder bedroht sind, ist die weiterhin und nun bis auf weiteres bestehende, nach Behinderungsformen getrennte Zuständigkeit der Sozialleistungsträger ein erheblicher Nachteil. Immer wieder werden Energien gebunden, um Zuständigkeitsfragen zu klären, anstatt sich auf qualitativ hochwertige Leistungen zu konzentrieren. Insbesondere angesichts der Einigkeit von Praktikern, Experten und zuletzt auch der Politik, dass hier nur die Inklusive Lösung Abhilfe schaffen kann, bedarf dieses Versäumnis des vorliegenden Gesetzentwurfs der Erklärung.

Darüber hinaus ist allerdings zu beachten, dass mit Normierung der Änderungen der Eingliederungshilfe mit dem Bundesteilhabegesetz im SGB IX notwendige Änderungen der Leistungen entsprechend der Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen nicht bedacht wurden, da zu diesem Zeitpunkt Einigkeit bestand, dass die Inklusive Lösung hergestellt würde. Folglich wären alle Leistungen an und Rahmenbedingungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen im SGB VIII zu finden gewesen. Da es dazu nicht gekommen ist, sehen wir es als zwingende Aufgabe des Gesetzgebers der Kinder- und Jugendhilfe im vorliegenden Gesetzgebungsverfahren zumindest die dringendsten Änderungsbedarfe im zukünftig geltenden SGB IX aufzugreifen und zu befriedigen.

 

wichtiger Hinweis

 

So bedarf es aufgrund des vorgesehenen Inkrafttretens der Änderungen in § 35a zum 1.1.2020 aus Sicht der Pflegekinderhilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen des folgenden Hinweises:

Der für die Pflegekinderhilfe maßgebliche Absatz 3 des § 54 SGB XII hat aktuell eine Geltungsdauer bis 31.12.2018. Die Regelung zur Pflegekinderhilfe mit § 80 SGB IX tritt zwar bereits am 1.1.2018 in Kraft, gilt jedoch für die Träger der Eingliederungshilfe erst ab dem 1.1.2020. Damit entsteht die Situation, dass ab 1.1.2019 für Kinder mit geistiger oder körperlicher Behinderung die Leistung Familienpflege keine ausdrückliche Rechtgrundlage hat. Hier ist dringend Nachbesserungsbedarf.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass weder das SGB XII noch das insoweit demnächst geltende SGB IX Ausführungsbestimmungen zum § 54 Absatz 3 SGB XII kennen. Ob und wie dieser Paragraph mit Leben erfüllt wird, ist somit abhängig vom finanziellen Spielraum jedes einzelnen Sozialleistungsträgers. Für behinderte Kinder, die bereits in Pflegefamilien untergebracht sind und noch werden, gibt es keine Mindeststandards, um sowohl den Schutz als auch Pflege und Erziehung qualitativ sicherzustellen.

 

zum Thema „Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei stationären Leistungen“ (§ 36a)

 

Schon allein mit der Überschrift wird noch einmal verdeutlicht, dass Hilfe zur Erziehung in
Vollzeitpflege und auch Eingliederungshilfe in einer Pflegefamilie stationäre Hilfen darstellen. Sinnvoll und notwendig wäre es, wenn diese Auffassung auch auf die Leistungen im Kontext von Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz (3) übertragen wird.

Im Übrigen können wir die ergänzenden Bestimmungen zur Hilfeplanung voll unterstützen. Wir halten es für zwingend erforderlich, dass schon ab dem ersten Hilfeplan eine Festlegung der Zielstellung – befristete Hilfe oder neuer Lebensort – erfolgt. Wir schließen nicht aus, dass es im Verlauf von Hilfen auch Änderungen der Lebensperspektive geben kann.

Der Absatz 2 hat den Regelungsgehalt des bisherigen § 37 Absatz 1 ab Satz 2 übernommen. Wir finden, dass die neue Zuordnung zu den Bestimmungen zur Hilfeplanung eine bessere Zuordnung ist als in der a.F. Damit wird die Verantwortung des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe für diese Bestandteile der Hilfeplanung klar formuliert.

Begrüßenswert ist auch die eindeutige Formulierung der Beteiligung der Kinder und Jugendlichen sowie der Erziehungsberechtigten bei der Auswahl der Einrichtung bzw. Pflegefamilie. Auch die Öffnung für Träger, mit denen der öffentliche Träger keine Vereinbarungen nach § 78a ff hat, ist in dieser Form begrüßenswert.

Die im Referentenentwurf enthaltene Verpflichtung der Beratung der (leiblichen) Eltern, unabhängig vom Ziel der Hilfe ist fachlich notwendig und findet unsere volle Unterstützung.

 

zum Thema „Übergangsmanagement“ (§ 36b)

 

Es ist sinnvoll, im Rahmen der Hilfeplanung darauf zu achten, dass rechtzeitig Übergänge geplant werden. Den Start für das „Übergangsmanagement“ auf ein Jahr, bevor junge Menschen selbst Leistungsberechtigte der Hilfen (§ 41) werden, zu setzen, erscheint auch ein angemessener Zeitraum.

Trotzt dieser grundsätzlich positiven Haltung zur vorgeschlagenen Regelung, halten wir sie aufgrund unserer Erfahrungen aus der Praxis nicht für ausreichend, um Übergänge in andere
Sozialleistungssysteme erfolgreich zu gestalten.

Leider gibt es im Übrigen weder im Gesetzestext noch in der Gesetzesbegründung einen Hinweis wie der Begriff „Verselbstständigung“ auszulegen ist. Wir befürchten hier zusätzliche erhebliche Rechtsunsicherheit und vor allem die Möglichkeit, dass Hilfen eher aus Kostengründen denn aus fachlichen Gründen beendet werden können. Prinzipiell wird dieser Begriff in diesem Kontext von uns nicht abgelehnt.

Wenngleich aus rechtlicher Sicht nur Minderjährige einen Erziehungsbedarf haben, so ist darauf zu achten, dass Volljährige entsprechende pädagogische Hilfebedarfe haben, um das Ziel der Verselbstständigung zu erreichen. Aus unserer Erfahrung werden diese Bedarfe bislang häufig negiert.
Tatsächlich ist es aber so, dass viele junge Menschen, die in stationären Hilfen aufwachsen einen Nachreifungsbedarf haben. Dieser Nachreifungsbedarf muss gedeckt werden, um einen erfolgreichen Übergang entweder in die Selbstständigkeit oder in eine andere Leistungsform sicherzustellen. Aus diesem Grund ist es uns wichtig, Selbstständigkeit nicht an formalen Kriterien wie Alter, Schulabschluss, Erwerbstätigkeit festzumachen, sondern wirklich den Stand der Persönlichkeitsentwicklung in den Blick zu nehmen und dabei insbesondere die Sicht der leistungsberechtigten jungen Volljährigen zu berücksichtigen. Deshalb ist es notwendig und sinnvoll, den Bedarf an persönlicher Sorge, Unterstützung und Hilfe so zu erfassen, dass auch die Unterstützung der Persönlichkeit in der Phase der Nachreifung umfasst wird.
Wir erwarten, dass eine Konkretisierung zum Inhalt von Verselbstständigung mindestens in die
Gesetzesbegründung aufgenommen wird.

Da die Inklusive Lösung mit dem vorliegenden Entwurf nicht hergestellt wird, ist die Kinder- und Jugendhilfe nur für die Kinder und Jugendliche mit Behinderungen vorrangig zuständig, die von seelischer Behinderung betroffen oder bedroht sind. Da die kommunalen Träger schon allein aus Kostengründen mehr und mehr darauf achten, die vorrangige Zuständigkeit der Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII auch einzufordern, ist davon auszugehen, dass vor allem junge Volljährige mit seelischen Behinderungen vom Übergangsmanagement betroffen sein werden. Hier gilt grundsätzlich die vorrangige Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe bis zum 27. Lebensjahr. Soll ein Übergang früher stattfinden, so dürfte dies also nach der Formulierung der Norm nur der Fall sein, wenn das Ziel der Verselbstständigung nicht erreicht werden kann. Angesichts der grundsätzlich vorrangigen Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe bedarf es für die Überleitung in ein anderes Sozialleistungssystem jedoch des Einvernehmens mit dem zumindest aus Sicht der Kinder- und Jugendhilfe künftig vorrangig zuständigen Träger. Dieser soll zwar in die Hilfeplanung einbezogen werden, nur ergibt sich für diesen Träger daraus keine Pflicht zur Teilnahme. Aus unserer Praxiserfahrung wissen wir, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII wenig bis kein Interesse an der Übernahme der betreffenden Einzelfälle haben. Im Zweifel werden sie auf die vorrangige Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe verweisen und sich ihrer Leistungspflicht entziehen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich insbesondere die Frage, wie Absatz 4 der Norm zu verstehen ist.
Dort heißt es: Absatz 1 bis 3 gälten entsprechend, „wenn Hilfen nach diesem Abschnitt auf der
Grundlage des Hilfeplans beendet werden sollen und nach fachlicher Einschätzung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe andere Sozialleistungs- oder Rehabilitationsträger ab dem Zeitpunkt der Beendigung zuständig werden.“ Aus unserer Sicht kann die Norm nur so verstanden werden, dass sie sich auf Leistungen nach dem 27. Lebensjahr bezieht. Denn nur dann ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ggf. nicht mehr zuständig und darf Leistungen aus diesem Grund beenden. Geht es indes um Hilfe für einen jungen Menschen unter 27, so ist von einer nachrangigen Zuständigkeit der Kinder-und Jugendhilfe auszugehen und wäre die Einstellung notwendiger Hilfen so lange rechtswidrig, so lange nicht ein verbindlicher Übergang an einen vorrangig zuständigen Leistungsträger erfolgt ist.

Wir halten die Regelung jedoch für missverständlich und müssen aus unseren konkreten Erfahrungen heraus befürchten, dass bei von Behinderung betroffenen jungen Volljährigen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe meinen, nicht mehr zuständig zu sein und die Hilfe auch ohne erfolgten Zuständigkeitswechsel beenden zu dürfen.

Dies führt insbesondere für Pflegefamilien mit jungen volljährigen, von Behinderung betroffenen Pflegekinder zu desolaten Situationen: der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt seine Hilfe unter Verweis auf die negative Prognose zur Selbstständigkeitsentwicklung des jungen Menschen ein.

Diese Prognose hat er – wie gesetzlich verlangt – im Rahmen des Übergangsmanagements getroffen und dort auch seine Auffassung vertreten, dass künftig der Träger der Eingliederungshilfe für erforderliche Hilfen zuständig sei. Dieser ist dem Ruf nach Beteiligung an der Hilfeplanung jedoch nicht gefolgt und trifft auch sonst keinerlei Anstalten zur Übernahme des Hilfefalls. Er verweist die Familie auf die aus seiner Sicht weiterhin geltende vorrangige Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe.

Wir bitten um Erläuterung, wie nach Meinung des Gesetzgebers der Kinder- und Jugendhilfe mit dieser Situation verbindlich umzugehen ist. Wir weisen darauf hin, dass gerade der Übergang in die Volljährigkeit für Pflegekinder mit Behinderungen mit erheblichen Herausforderungen einhergeht und Wechsel der Leistungsträger von gesetzlichen Regelungen flankiert sein müssen, die keinerlei Zweifel an der Zuständigkeit bzw. der Leistungspflicht aufkommen lassen. Diese Anforderungen sehen wir mit der ausschließlich einseitig verpflichtenden Norm des § 36b SGB VIII nicht als erfüllt an.

In der Fassung des § 36b fehlt uns darüber hinaus eine Formulierung, die aussagt, wer wie in
Vorleistung geht, wenn andere Leistungsträger (BAföG, BAB, …) nicht ohne Lücke die
Unterhaltssicherung übernehmen. Es kann nicht sein, dass junge Erwachsene ohne finanzielle
Unterstützung aus der Jugendhilfe, womöglich in die Wohnungslosigkeit, entlassen werden, oder es als Selbstverständlich gesehen wird, dass die bisherigen Pflegeeltern als Ausfallbürgen herhalten.

 

zum Thema Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (§41)

 

Mit dieser Formulierung wird die Coming Back Option von der Dauer der Unterbrechung der
Hilfegewährung eindeutig entkoppelt. Galt bisher in der Praxis eine „Faustregel“ dass es nur eine kurze Unterbrechung sein durfte (teilweise gefasst als maximal drei Monate) gilt dieses nun nicht mehr. Diese Regelung begrüßen wir gerade im Interesse der Pflegekinder ausdrücklich.

 

zum Thema „Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss“ (§ 71)

 

Die Stärkung von selbstorganisierten Zusammenschlüssen von Pflegeeltern und jungen Menschen und ihren Familien, die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten, ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen.

 

zum Thema „Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung“ (§ 78 n.F.)

 

Der Absatz 2 soll zum Ausdruck bringen, dass der öffentliche Träger auch mit freien Trägern, die Leistungen nach § 37 und 37a erbringen, Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung abschließen soll.

Wir begrüßen insbesondere die analoge Anwendung des § 78e und sähen es als sinnvoll an, dies generell für ambulante Dienstleistungen zu übernehmen.
Gleichzeit halten wir es für erforderlich, dass die analoge Anwendung von § 78b Abs. 3 3 erfolgt und damit Einzelfälle geregelt werden, bei denen keine Vereinbarung vorliegt. Eine Schlechterstellung von Leistungsberechtigten ist hier sicher nicht gewollt und muss ausgeschlossen werden.

 

zum Thema „Kostenheranziehung“ (§§ 90 bis 94)

 

Begrüßenswert ist die Anpassung der Kostenheranziehung von jungen Menschen, die Leistungen der Jugendhilfe in Anspruch nehmen. Mit den hier getroffenen Regelungen eines generellen Freibetrages und der Reduzierung auf 50% statt bisher 75 % des bereinigten Einkommens sind bessere Verhältnisse geschaffen.

Artikel 5

Die vorgeschlagene Erweiterung des § 1632 Absatz 4 um einen Satz 2 begrüßen wir ausdrücklich. In der hier gewählten Formulierung wird inhaltlich an die Formulierung im SGB VIII angeknüpft und eine entsprechende zivilrechtliche Absicherung eines stabilen und kontinuierlichen Lebensortes für das Kind ermöglicht.

Selbst die folgenden Paragraphen (1696 und 1697a), greifen im Kontext der Herstellung der
Erziehungsfähigkeit der leiblichen Eltern als bedeutsames Entscheidungskriterium des Kindeswohls die Bedürfnisse des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebensverhältnissen auf. Damit ist auch auf der Ebene familiengerichtlicher Entscheidungen eine wirkliche Stärkung von Kindern und Jugendlichen möglich.

Kinder, die lange in Einrichtungen nach § 34 SGB VIII oder in Familienpflege nach § 35a SGB VIII bzw. 54 (3) SGB XII gelebt haben, verdienen ebenso den Schutz ihres Lebensortes wie Kinder in Pflegefamilien. Aus diesem Grund findet die Anwendung der neuen BGB Regelung auch auf diese jungen Menschen unsere volle Unterstützung.

PFAD Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V.
Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V.
Agenda-Pflegefamilien
Aktionsbündnis Kinder mit Behinderungen in Pflegefamilien
22.03.2017

Anhang  
Gemeinsame Stellungnahme - PFAD,AGENDA, BbP, Aktionsbündnis.pdf  

 

22.02.2017
Im Februar 2017 hat der Runde Tisch der Adoptiv- und Pflegefamilienverbände eine aktualisierte Stellungnahme zur Vereinheitlichung und Verbesserung der Pflegekinderhilfe erarbeitet.

 

Pflegekinder in Deutschland - Forderungen an Politiker, öffentliche und freie Träger

In Deutschland leben fast 84.000 Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien.
Nachweislich ist die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien eine der langfristig wirtschaftlichen und erfolgreichsten Hilfen zur Erziehung.
Dennoch zeichnet sich das Pflegekinderwesen in Deutschland durch unterschiedliche landesrechtliche Regelungen und regional große Unterschiede in seiner Fachlichkeit und praktischen Umsetzung aus.

Wenn das Pflegekinderwesen als nicht verzichtbare Hilfe zur Erziehung langfristig Bestand haben soll, sind Verbesserungen der gesetzlichen Grundlagen und der Rahmenbedingungen der Pflegekinderhilfe dringend erforderlich.

Wir Pflegefamilienverbände erwarten im Interesse der Pflegekinder, dass folgende Missstände geändert werden:

  • Landesjugendämter haben hervorragende Qualitätsstandards für die Pflegekinderarbeit entwickelt. Da diese Standards nur Empfehlungen sind, haben sie keinen verpflichtenden Charakter gegenüber den kommunalen Jugendhilfeträgern.
  • Die Unterbringung von Kindern mit Behinderungen in Pflegefamilien ist derzeit gesetzlich nicht klar geregelt. Bisher schieben sich die Eingliederungshilfe und die Jugendhilfe gegenseitig die Verantwortung zu und sie kommunizieren nicht miteinander.
  • Durch die derzeitigen gesetzlichen Regelungen ist keine Kontinuität der Ausstattung, Beratung und Betreuung gesichert. Pflegeverhältnisse und die Hilfepläne werden durch Wechsel der Zuständigkeiten wiederholt in frage gestellt.
  • Die Hilfe zur Erziehung endet oft rigoros mit dem 18. Lebensjahr. Im SGB VIII ist geregelt, dass für junge Volljährige der Verbleib in der Pflegefamilie auch bis zum 21. Lebensjahr gewährt werden kann. Anträge werden häufig abgelehnt.
  • Durch fehlende gesetzliche Grundlagen im Familienrecht besteht eine fortdauernde rechtliche Unsicherheit hinsichtlich eines Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie. Das Kind muss jederzeit und wiederholt eine Herausnahme befürchten.
  • Bei gerichtlichen Verfahren zu Umgangskontakten und Rückkehrwünschen der Herkunftseltern des Pflegekindes, können Pflegeeltern nur dann daran teilnehmen, wenn das Gericht sie als Beteiligte hinzuzieht.
  • Bei familiengerichtlichen Verfahren zu Umgang oder Herausgabe, die Kinder mit Behinderungen betreffen, fehlt häufig die fachliche Expertise zur Entscheidungsfindung.
  • Das gesetzlich mögliche Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII für Beratung und Betreuung wird Pflegeeltern verweigert.
Wir Pflegefamilienverbände fordern:

1. die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder

2. bundeseinheitliche Mindeststandards in der Pflegekinderhilfe

  • Verpflichtende Einrichtung eines Spezialdienstes für Pflegekinder mit maximaler Fallzahl von 25 Pflegekindern pro Vollbeschäftigten
  • verpflichtende Fort- und Weiterbildung der FachberaterInnen
  • schriftlich festgelegte Qualitätsstandards für die Vorbereitungs-, Vermittlungs- und Beratungstätigkeit
  • alle öffentlichen Träger müssen auch Pflegestellen nach § 33 Satz 2 vorhalten.
  • Fallführung im SGB VIII für Kinder mit Behinderung in Eingliederungshilfe

3. Umsetzung bundeseinheitliche Mindestausstattung der Pflegefamilien

  • umfassende Beratung über die rechtlichen und finanziellen Ansprüche der Pflegefamilie
  • umfassende Beratung zu pädagogischen und therapeutischen Themen
  • Supervisions- und Fortbildungsanspruch
  • Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2017 (bzw. des jeweiligen aktuellen Jahres) als Mindestleistung
  • für Kinder mit besonderen Beeinträchtigungen erhöhte Aufwandsentschädigung
  • differenzierte Angebote zur Entlastung der Pflegeeltern unter Beachtung von vorrangigen Leistungsträgern
  • Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen für Selbstzahler (Pflegeeltern)
  • Übernahme der anteiligen Kosten einer angemessenen Alterssicherung pro Pflegekind.

4. Stärkung der Kompetenz des Fachdienstes, der Pflegekind und die Pflegefamilie betreut.

Verwaltungsmäßiger Wechsel der Zuständigkeit darf nicht zu Lasten des Pflegekindes und der Pflegefamilie führen.

5. Die Verlängerung der Hilfemaßnahme in der Pflegefamilie mindestens bis zum 21. Lebensjahr.

6. Änderung des BGB

  • Sicherung von Beziehungskontinuität durch Einführung einer zivilrechtlichen Absicherung (analog zum § 37 SGB VIII) der auf Dauer angelegten Lebensperspektive.
  • Der Verbleib eines Kindes in einer Pflegefamilie ist gegen wiederkehrendes Herausnahmeverlangen abzusichern.
  • Pflegekinder dürfen bei Gerichtsentscheidungen zu Umgangskontakten nicht länger mit Scheidungskindern verglichen werden (ergebnisoffene Prüfung im Einzelfall).
  • Fortbildung für Richter zu den Themen, die Pflegekinder betreffen, wie Bindung und Trauma.
  • Beteiligtenstatus für Pflegeeltern in allen familienrechtlichen Verfahren, die ihre Pflegekinder betreffen.

7. Abstimmung der unterschiedlichen Sozialleistungsressorts. Gesetzliche Regelungen in den Sozialgesetzbüchern dürfen einander nicht wiedersprechen.

8. Wunsch- und Wahlrecht von Pflegeeltern nach § 5 SGB VIII
Pflegeeltern müssen die Möglichkeit haben zu wählen. Das setzt voraus, dass mehrere Angebote vorhanden sind.

Pflegefamilien sind eine sehr kindorientierte Hilfe.
Damit sich auch in Zukunft Familien finden, die diese verantwortungsvolle Aufgabe übernehmen, brauchen wir auf allen Ebenen ein Engagement, das den Kindern ein glückliches und erfolgreiches Erwachsenwerden ermöglicht.

Februar 2017

PFAD-BV e.V.
AGENDAPflegefamilien
BAG KiAP e.V.
Bundesverband behinderter Pflegekinder e.V.

Im Anhang finden Sie die Forderungen als pdf-Datei.

 

Anhang Größe
2017 Positionspapier Runder Tisch der A.-u.PF_.-Verbände.pdf 358.67 KB

 

Das sogenannte 'Kentler-Experiment' bedeutete Ende der 60er / Anfang der 70er Jahre in Berlin die Unterbringung einiger 13 - 17 jährigen Jungen bei pädophilen - wegen sexuellem Missbrauchs verurteilten - Männern in Vollzeitpflege. In 2013 machten Berliner Medien auf das ‚Experiment‘ aufmerksam und forderten eine Aufarbeitung der Geschehnisse vom Berliner Senat. 

 

Wer als Kind oder Jugendlicher im institutionellen Bereich sexuell missbraucht wurde, kann weiterhin Leistungen aus dem Ergänzenden Hilfesystem sexueller Missbrauch (EHS) beantragen
Der Landschaftsverband Rheinland - Landesjugendamt - möchte in seiner Publikation Jugendhilfereport 1/2017 einen Einblick in die aktuelle Entwicklung der Pflegekinderhilfe geben.
SGB VIII